Ordnung für die Evangelischen Jugend – 1. Januar 2018
Die Ordnung für die Evangelische Jugend vom 30. August 2004 (Kirchl. Amtsbl. 2004, S. 140) in der Fassung der Änderung vom 5. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. 2008, S. 264) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch folgende Ordnung ersetzt:
Präambel
1. Evangelische Jugendarbeit geschieht dort, wo junge Menschen durch das Wort Gottes zur Gemeinschaft des Glaubens und Lebens berufen werden.
2. Sie ist dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis verpflichtet.
3. Evangelische Jugendarbeit will allen jungen Menschen das Evangelium von Jesus Christus in ihnen gemäßer Weise bezeugen, sie mit der biblischen Botschaft in ihrer Lebenswirklichkeit begleiten und sie ermutigen, in der Nachfolge Jesu Christi als mündige Christinnen und Christen kirchliches Leben mitzugestalten und Verantwortung in der Welt wahrzunehmen.
4. Die Evangelische Jugend ist dem konziliaren Prozess zu Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet und fördert deshalb in ihrem Handeln Nachhaltigkeit, sozialer Gerechtigkeit und Gewaltfreiheit bzw. Friedensverträglichkeit.
5. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt die Evangelische Jugend bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 6Sie schafft die Voraussetzungen für vielfältige Formen der Arbeit der Evangelischen Jugend.
6. Das Zeichen der Evangelischen Jugend ist das Kreuz auf der Weltkugel.
§ 1 Grundlagen der Jugendarbeit
(1) Die im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der evangelischen Jugendarbeit tätigen Gruppen und die Verbände eigener Prägung gehören zum Verband der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(2) Der Verband der Evangelischen Jugend ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen e. V. (AEJN) und in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (aej). 2Er ist mit den Jugendorganisationen anderer Kirchen im In- und Ausland verbunden.
(3) Die evangelische Jugendarbeit ist ein Arbeitsfeld der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Mit ihren Angeboten werden junge Menschen – Kinder, Jugendliche und junge Volljährige – zur Teilnahme eingeladen und zur Mitarbeit angesprochen. 3Die Evangelische Jugend leistet Jugendarbeit nach §§ 11 und 12 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
(4) Die Evangelische Jugend handelt unter der geistlichen Leitung und Aufsicht der Landesbischöfin oder des Landesbischofs gemäß dieser Ordnung in eigener Verantwortung unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechts des Landeskirchenamtes. 2Die Eigenständigkeit der Verbände eigener Prägung wird davon nicht berührt.
(5) Zur Förderung und Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche ist das Landesjugendpfarramt im Haus kirchlicher Dienste eingerichtet. 2Es nimmt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 3 SGB VIII Aufgaben wahr.
(6) Handlungsleitend für alle Aktivitäten der Evangelischen Jugend ist das Wohl der in ihr aktiven und ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen. 2Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden sollen, müssen geltendes Recht beachten und die Selbstverpflichtung der Evangelischen Jugend unterschreiben.
(7) Die evangelische Jugend fördert die Schaffung gleicher Chancen für Menschen eines jeden Geschlechts. 2 Sie setzt sich für eine gleichberechtigte Teilhabe jeden Geschlechts bei der Besetzung der Gremien der Evangelischen Jugend und bei Delegationen in andere Gremien ein. 3Für die nachstehenden Regelungen zur Altersbegrenzung ist das Alter maßgeblich, in dem der Eintritt oder die Wiederwahl in das jeweilige Gremium der Evangelischen Jugend erfolgt.
§ 2 Jugendarbeit in der Kirchengemeinde
(1) Der Kirchenvorstand soll einen Gemeindejugendkonvent bilden. 2Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. 3In ihm sollen alle in der Jugendarbeit der Kirchengemeinde Tätigen sowie Vertreterinnen und Vertreter von Gruppen und Verbänden angemessen vertreten sein. 4Größe und Zusammensetzung des Gemeindejugendkonventes richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 5Ihm sollen insbesondere angehören
1. alle in der Jugendarbeit tätigen ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
2. ein vom Kirchenvorstand entsandtes Mitglied,
3. bis zu drei Glieder der Kirchengemeinde, die auf Vorschlag der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen durch den Kirchenvorstand berufen werden.
(2) Unbeschadet der Rechte des Kirchenvorstandes soll der Gemeindejugendkonvent für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verantwortlich sein und die Belange der Evangelischen Jugend der Kirchengemeinde wahrnehmen. 2Der Kirchenvorstand soll dem Gemeindejugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Jugendarbeit in der Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
2. Förderung der Anleitung und Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3. Vorschläge für die Berufung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch den Kirchenvorstand gemäß § 52 Abs. 3 KGO,
4. Vorschläge für die Berufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeindebeirat,
5. Beteiligung am Verfahren der Anstellung von beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen Mittel Dritter im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und Verfügung über die Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Wahl von zwei Vertreterinnen oder Vertretern in den Kirchenkreisjugendkonvent; davon muss mindestens eine oder einer ehrenamtlich tätig sein und soll das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes,
8. Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in den kommunalen Jugendring.
(3) Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann eine regionale Organisation der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis von den zuständigen Organen beschlossen werden. 2Die Regelungen für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sind analog anzuwenden. 3Das Gegenüber für die auf regionaler Ebene gebildeten Jugendkonvente sind die im Kirchenkreis dazu bestimmten und beschlossenen Gremien. 4Der Kirchenkreisjugendkonvent ist in diese Entscheidungen einzubeziehen (vgl. § 3).
§ 3 Jugendarbeit im Kirchenkreis
(1) Der Kirchenkreisvorstand soll einen Kirchenkreisjugendkonvent bilden. 2Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. 3Dem Kirchenkreisjugendkonvent sollen angehören:
1. die von den Gemeindejugendkonventen gewählten Vertreter und Vertreterinnen; gibt es auf Kirchengemeindeebene keinen Gemeindejugendkonvent, so legt der Kirchenkreisjugendkonvent im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand eine Regelung an Stelle der Wahl nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 für die Delegation fest,
2. die von den im Kirchenkreis bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Vertreter und Vertreterinnen; jeder Verband entsendet zwei Vertreter oder Vertreterinnen, davon muss mindestens eine oder einer ehrenamtlich tätig sein und soll das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Kirchenkreisjugendkonventes,
3. ein vom Kirchenkreisvorstand entsandtes Mitglied,
4. bis zu drei auf Vorschlag der unter Nr. 1 bis 3 genannten Personen vom Kirchenkreisvorstand zu berufende Sachverständige, die nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin regelmäßiger Arbeitsformen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 kann vom Kirchenkreisjugendkonvent aufgenommen werden.
(2) Die Kreisjugendwarte oder die Kreisjugendwartinnen und die Kreisjugendpastoren oder die Kreisjugendpastorinnen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Unbeschadet der Rechte des Kirchenkreistages und des Kirchenkreisvorstandes soll der Kirchenkreisjugendkonvent die Belange der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis wahrnehmen. 2Der Kirchenkreisvorstand soll dem Kirchenkreisjugendkonvent insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
1. Festlegung der Zielsetzungen evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand, Koordinierung sowie Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
2. Beratung über die Verteilung der Mittel für die Jugendarbeit aufgrund der Anträge der Gemeindejugendkonvente und der Planung der Maßnahmen im Kirchenkreis,
3. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Gruppen, Arbeitsgemeinschaften und anderer regelmäßiger Arbeitsformen nach von ihm aufgestellten und vom Kirchenkreisvorstand anerkannten Richtlinien und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes,
4. Vorschlag für die Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors,
5. Beteiligung mit mindestens einer Person aus dem Kirchenkreisjugendkonvent oder Kirchenkreisjugendkonventsvorstand als stimmberechtigtes Mitglied in dem für das Bewerbungsverfahren gebildeten Personalausschuss.
6. Planung und Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
7. Begleitung der Arbeit des Kirchenkreisjugenddienstes,
8. Verbindung zum Sprengeljugenddienst,
9. Wahl von zwei Vertreterinnen oder Vertretern in den Sprengeljugendkonvent; davon muss mindestens eine oder einer ehrenamtlich tätig sein und soll das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonvents,
10. Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in den kommunalen Kreisjugendring.
11. Der Kirchenkreisjugendkonvent kann Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in den Kirchenkreistag vorlegen. Vor der Anstellung des Kreisjugendwartes oder der Kreisjugendwartin sowie der Berufung der Kreisjugendpastorin oder des Kreisjugendpastors durch den Kirchenkreisvorstand soll das Benehmen mit dem Landesjugendpastor oder der Landesjugendpastorin hergestellt werden.
(4) Der Kreisjugendwart oder die Kreisjugendwartin, der Kreisjugendpastor oder die Kreisjugendpastorin sowie weitere berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Kirchenkreisebene in der Jugendarbeit tätig sind, bilden gemeinsam den Kirchenkreisjugenddienst. 2Er soll die Geschäftsführung des Verbandes der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis, insbesondere des Kirchenkreisjugendkonventes, wahrnehmen und die Verbindungen zwischen der Evangelischen Jugend und kirchlichen Organen gewährleisten. 3Zu den Aufgaben des Kirchenkreisjugenddienstes sollen insbesondere gehören:
1. Verkündigung und Seelsorge,
2. Gewinnung, Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit,
3. Beratung der Kirchengemeinden und kirchlichen Gremien in Fragen der Jugendarbeit,
4. Planung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben,
5. Einberufung und Leitung der Fachkonferenz für alle, die beruflich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich des Kirchenkreises tätig sind.
§ 4 Jugendarbeit im Sprengel
(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für den Bereich des Sprengels ein Sprengeljugendkonvent gebildet. 2Die Amtszeit beträgt höchstens drei Jahre. 3Dem Sprengeljugendkonvent gehören an
1. die von den Kirchenkreisjugendkonventen gewählten Vertreter und Vertreterinnen,
2. die von den im Sprengel bestehenden Verbänden eigener Prägung gewählten Vertreter und Vertreterinnen; jeder Verband entsendet zwei Vertreter oder Vertreterinnen, davon muss mindestens eine oder einer ehrenamtlich tätig sein und soll das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand des Sprengeljugendkonventes,
3. bis zu drei auf Vorschlag der unter Nr. 1 bis 3 genannten Personen durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin zu berufende Sachverständige, die nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind.
(2) Der oder die Sprengelgeschäftsführende sowie der Sprengeljugendpastor oder die Sprengeljugendpastorin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2. Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin und der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin sind zu den Sitzungen des Sprengeljugendkonventes einzuladen.
(3) Der Sprengeljugendkonvent soll die Jugendarbeit im Sprengel anregen und fördern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Beratung gemeinsamer Fragen der Jugendarbeit,
2. Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der Jugend im Sprengel,
3. Förderung der Beratung und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4. Wahl von vier Vertreterinnen oder Vertretern in die Landesjugendkammer sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern; davon müssen jeweils mindestens drei ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer.
5. Beteiligung bei der Berufung des oder der Sprengelgeschäftsführenden und der Sprengeljugendpastorin oder des Sprengeljugendpastors,
6. Vorschlag für die Berufung von Vertreterinnen und Vertretern der Jugendarbeit in den Sprengelbeirat.
(4) Im Bereich des Sprengels Hannover können an Stelle des Sprengeljugendkonventes ein Konvent für den Bereich des Stadtkirchenverbandes Hannover und ein Konvent für die Kirchenkreise in der Region Hannover, die nicht dem Stadtkirchenverband Hannover angehören, gebildet werden. 2Die beiden Konvente nehmen die Aufgaben und Rechte des Sprengeljugendkonventes wahr. 3Der Konvent für den Bereich des Stadtkirchenverbandes Hannover nimmt diese Aufgaben zusätzlich zu seinen Aufgaben als Kirchenkreisjugendkonvent wahr.
(5) Der oder die Sprengelgeschäftsführende, der Sprengeljugendpastor oder die Sprengeljugendpastorin sowie weitere berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die auf Sprengelebene in der Jugendarbeit tätig sind, bilden den Sprengeljugenddienst. 2Die Sprengelgeschäftsführung wird für drei bis maximal sechs Jahre übertragen.3Die Sprengelgeschäftsführung hält Kontakt mit öffentlichen Stellen und beruft die Fachkonferenzen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein. 4Das Nähere regelt eine Vereinbarung über die Geschäftsführung mit dem Landesjugendpfarramt.
§ 5 Landesjugendkammer
(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung wird für die Jugendarbeit eine Landesjugendkammer gebildet. 2Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt drei Jahre. 3Der Landesjugendkammer gehören an:
1. die von den Sprengeljugendkonventen gewählten Vertreter und Vertreterinnen,
2. bis zu drei von den in der Landeskirche anerkannten Jugendverbänden eigener Prägung gewählte Vertreter und Vertreterinnen, davon müssen mindestens zwei ehrenamtlich tätig sein und sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; über Abweichungen von der Altersregelung entscheidet der Vorstand der Landesjugendkammer,
3. je ein Kreisjugendwart oder eine Kreisjugendwartin und ein Kreisjugendpastor oder eine Kreisjugendpastorin, die von der Landesjugendkammer berufen werden,
4. der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin,
5. ein vom Bischofsrat benannter Vertreter oder eine vom Bischofsrat benannte Vertreterin,
6. bis zu drei von der Landesjugendkammer zu berufende Sachverständige, die nicht in der Jugendarbeit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind,
7. je ein Vertreter oder eine Vertreterin übergemeindlich tätiger ständiger Arbeitskreise gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 11 kann von der Landesjugendkammer aufgenommen werden.
(2) An den Sitzungen der Landesjugendkammer nehmen mit beratender Stimme teil:
1. der Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin und der Landesgeschäftsführer oder die Landesgeschäftsführerin des Landesjugendpfarramtes,
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ev.-luth. Landesjugenddienstes e.V.
3. die in die Landessynode berufenen Jugenddelegierten, sofern sie nicht als Delegierte der Landesjugendkammer angehören.
(3) An den Sitzungen der Landesjugendkammer können mit beratender Stimme teilnehmen:
1. der zuständige Referent oder die zuständige Referentin des Landeskirchenamtes,
2. der Direktor oder die Direktorin des Hauses kirchlicher Dienste,
3. weitere Fachleute bei Bedarf und gemäß Beschluss des Vorstandes der Landesjugendkammer.
§ 6 Aufgaben und Befugnisse der Landesjugendkammer
Die Landesjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Beratung von Grundsatzfragen der Evangelischen Jugend, der in § 9 Abs. 4 genannten Aufgaben sowie Aufstellung von Richtlinien für die Jugendarbeit, insbesondere zu theologisch-ethischen und jugendpolitischen Angelegenheiten sowie zur Entwicklung von Zielvorstellungen für die evangelische Jugendarbeit,
2. Entgegennahme und Beratung von Berichten und Vorlagen sowie von Zielvorgaben und Planungen des Landesjugendpfarramtes.
3. Wahl des Vorstandes gemäß § 8,
4. Entgegennahme und Beratung des Vorstandsberichtes,
5. Förderung der Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
6. Beschlussfassung über besondere Arbeitsvorhaben, Planung und Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen der Evangelischen Jugend in der Landeskirche,
7. Förderung der Zusammenarbeit im Verband der Evangelischen Jugend,
8. Stellungnahme zum Haushalts- und Stellenplan der Landeskirche für das Landesjugendpfarramt,
9. Aufstellung von Kriterien für die Vergabe sowie Festsetzung und Verteilung von EU-, Bundes- und Landesmitteln sowie ggf. weiterer entsprechender Mittel für die Förderung der Jugendarbeit,
10. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der landeskirchlichen Jugendkollekte und Vergabe von Mitteln aus der Jugendkollekte,
11. Anerkennung und Aufnahme evangelischer Jugendverbände eigener Prägung und ständiger Arbeitskreise nach von der Landesjugendkammer aufgestellten und vom Landeskirchenamt anerkannten Richtlinien,
12. Berufung von Vertreterinnen oder Vertretern für die Personalausschüsse zur Besetzung von Stellen für die Leitung und für Referenten und Referentinnen des Landesjugendpfarramtes,
13. Wahl der Delegierten für die AEJN und aej,
14. Vorschläge für die Berufung von Jugenddelegierten in die Landessynode
15. Beschlussfassung über Eingaben und Vorlagen,
16. Stellungnahme zu Änderungen der Ordnung für die Evangelische Jugend.
§ 7 Sitzungen der Landesjugendkammer
(1) 1Sitzungen der Landesjugendkammer finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. 2Die Landesjugendkammer ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig.
(2) Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Vorstand der Landesjugendkammer, der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin oder der Direktor oder die Direktorin des Hauses kirchlicher Dienste es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(3) Zu den Sitzungen muss – mindestens 14 Tage vorher – schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Arbeitspapiere eingeladen werden.
(4) Für Abstimmungen und Wahlen sind die §§ 44 und 45 KGO entsprechend anzuwenden.
(5) Die Landesjugendkammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) 1Über das Ergebnis der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. 2Die Niederschriften sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 8 Vorstand der Landesjugendkammer
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren zu wählenden Mitgliedern der Landesjugendkammer. 2Diese müssen ehrenamtlich tätig sein und zwei Drittel sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Sie sollen die
Vielfalt der Evangelischen Jugend abbilden und nach Möglichkeit aus verschiedenen Sprengeln und Verbänden kommen. 4Der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin ist Mitglied im Vorstand.
(2) Bei Bedarf nehmen weitere Referenten und Referentinnen des Landesjugendpfarramtes mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(3) Der Vorstand der Landesjugendkammer hat folgende Aufgaben:
1. Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landesjugendkammer,
2. Vorbereitung der Sitzungen der Landesjugendkammer,
3. Begleitung der Ausführung der Beschlüsse der Landesjugendkammer.
Der Vorstand kann sich zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an das Landesjugendpfarramt wenden.
(4) Der Vorstand wird für die Amtszeit der Landesjugendkammer gewählt.
§ 9 Aufgaben des Landesjugendpfarramtes
(1) Der Landesjugendpastor oder die Landesjugendpastorin leitet das Landesjugendpfarramt und vertritt es nach außen. 2Er oder sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung der Verkündigung des Evangeliums und des seelsorgerlichen Handelns in der Arbeit mit jungen Menschen,
2. Förderung der Verbindung zu gleichartigen Arbeitsgebieten in den Kirchen in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und in den übrigen Gliedkirchen der EKD und im öffentlichen Leben,
3. regelmäßiger Bericht in der Landesjugendkammer über die Situation der Arbeit mit jungen Menschen.
(2) Der Landesjugendwart oder die Landesjugendwartin berät die kirchlichen Körperschaften bei der Ausführung der Fachaufsicht und wirkt bei der Fachaufsicht über die kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit gemäß der Ordnung für die Fachaufsicht über die Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen mit.
(3) Der Landesgeschäftsführer oder die Landesgeschäftsführerin hat die Aufgabe der Fortbildung, Beratung und Begleitung der kirchlichen Körperschaften und der Evangelischen Jugend in Finanzierungs- und Organisationsfragen. 2Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, für die nicht die Verwaltungsstelle des Hauses kirchlicher Dienste zuständig ist, wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die der Landesgeschäftsführer oder die Landesgeschäftsführerin leitet.
(4) Das Landesjugendpfarramt hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. fachliche Arbeit an den theologischen, pädagogischen und jugendpolitischen Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Erstellung von Expertisen und konzeptionellen Entwürfen; Auswertung und
Transfer wissenschaftlicher Forschung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
2. Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
3. Evaluation der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Sprengeln.
4. Entwicklung von Modellen zur Gewinnung, Begleitung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
5. Weitergabe von Informationen an die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Handelnden und Herausgabe von Veröffentlichungen,
6. Geschäftsführung für die Landesjugendkammer (Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen, Beratung),
7. Zusammenführung beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sind, und Einladung dieser Personen zu Fachkonferenzen,
8. die Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(2) Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft. Die Gremien der Evangelischen Jugend sind von dem Tag nach der Bekanntmachung an entsprechend zu bilden.
Das Landeskirchenamt Hannover, den 04.10.2017
Dr. Stephanie Springer